(1)
Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so sind
(2)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
(3)
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen, Benutzungen und Leistungen kann unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gebührenordnung und der Grundsätze der §§ 4 und 12 auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, mit einem Pauschbetrag berechnet werden. Entsprechendes gilt für Auslagen.