(1)
Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auslagen, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei oder die Verwaltungsgebühr erlassen ist. Diese Auslagen sind insbesondere:
(2)
In Gebührenordnungen ( § 3 ) kann bestimmt werden, daß Ersatz auch für andere Aufwendungen zu leisten ist.