(1)
Die Gemeinden können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Anschlußkanals an Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenen Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei Abwasserbeseitigungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2)
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(3)
Die Gemeinden können bestimmen, daß die Anschlußkanäle zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Absatz 1 und des § 17 Absatz 2 Satz 1 gehören.