Jurafuchs

§ 16

BremGebBeitrG
Vorauszahlungen
Vorschriften über Kosten
Stand 2023-05-26
(1)
Die kostenpflichtige Amtshandlung, Benutzung oder Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
(2)
Die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens kann nur zur Deckung voraussichtlich entstehender Auslagen bis zu deren Höhe von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

Meine Notizen

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