Jurafuchs

§ 7

BremGebBeitrG
Persönliche Gebührenfreiheit
Vorschriften über Kosten
Stand 2023-05-26
(1)
Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
(2)
Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn
(3)
Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden, Betriebe und Einrichtungen oder ihrer Nachfolgeeinrichtungen verpflichtet, auch wenn es sich um Maßnahmen im Wege der Amtshilfe handelt:
(4)
Weitere persönliche Gebührenbefreiungstatbestände sind unzulässig. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz persönliche Gebührennachlasstatbestände in Höhe von bis zu 50 Prozent einzuführen, soweit dies zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ausnahmsweise erforderlich ist.
(5)
Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen.

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