Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald die alsbaldige Durchführung der Maßnahme nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 gesichert ist.
§ 20
BremGebBeitrGVorausleistung von Beiträgen
Vorschriften über Beiträge
Stand 2023-05-26