(1)
Die Gemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im Bereich der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung zu beleihen.
(2)
Die Beleihung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
(3)
Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Gemeinde.