In Ortsgesetzen nach § 3 Absatz 6 können besondere Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen für den Fall der Nichtbereitstellung der Leistung für den Beitragsschuldner getroffen werden.
§ 26a
BremGebBeitrGBeitragsrückerstattung
Vorschriften über Kosten und Beiträge
Stand 2023-05-26