Jurafuchs

§ 101

GBO
Klarstellung der Rangverhältnisse
Stand 2026-05-06
(1)
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.
(2)
Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →