Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gbo/__86.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).