Jurafuchs

§ 30

GBO
Eintragungen in das Grundbuch
Stand 2026-05-06
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Meine Notizen

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