Jurafuchs

§ 132

GBO
Das maschinell geführte Grundbuch
Stand 2026-05-06
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

Meine Notizen

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