(1) (Inkrafttreten)
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gbo/__142.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).