(1)(Inkrafttreten)(2)Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz§ 143 →