Jurafuchs

§ 60

GBO
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
Stand 2026-05-06
(1)
Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.
(2)
Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

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