Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
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Diese Norm interaktiv erleben
4 interaktive Fälle zu § 17 GBO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.