Jurafuchs

§ 54

GBO
Eintragungen in das Grundbuch
Stand 2026-05-06
Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

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