Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gbo/__54.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).