Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gbo/__125.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).