Jurafuchs

§ 49

GBO
Eintragungen in das Grundbuch
Stand 2026-05-06
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Meine Notizen

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