Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gbo/__49.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).