Jurafuchs

§ 16

GBO
Eintragungen in das Grundbuch
Stand 2026-05-06
(1)
Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2)
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Meine Notizen

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