Jurafuchs

§ 52

GBO
Eintragungen in das Grundbuch
Stand 2026-05-06
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

Meine Notizen

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