Jurafuchs

§ 36a

SächsJagdG
Schadensausgleich bei der Tierart Wolf
Ermächtigungen, Entschädigung
Stand 2018-02-18
Werden durch wild lebende Wölfe oder wild lebende Wolf-Hund-Hybriden Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die Landesdirektion Sachsen auf Antrag gewährt.

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