Jurafuchs

§ 11

SächsKHG
Grundsätze der Förderung
Investitionskostenförderung und Modellvorhaben
Stand 2024-08-17
1Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnittes gefördert. 2Die Grundsätze gemäß § 1 Absatz 1 sowie der Krankenhausplan gemäß § 5 sind zu beachten. 3Die Krankenhäuser sollen in struktureller, funktioneller, bautechnischer, digitaler und hygienischer Hinsicht modernen Anforderungen entsprechen. 4Die Fördermittel sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen, nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses betriebswirtschaftlich notwendigen Investitionskosten decken, wobei die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung der Folgekosten zu fördern sind. Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnittes gefördert. Die Grundsätze gemäß § 1 Absatz 1 sowie der Krankenhausplan gemäß § 5 sind zu beachten. Die Krankenhäuser sollen in struktureller, funktioneller, bautechnischer, digitaler und hygienischer Hinsicht modernen Anforderungen entsprechen. Die Fördermittel sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen, nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses betriebswirtschaftlich notwendigen Investitionskosten decken, wobei die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung der Folgekosten zu fördern sind.

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