Jurafuchs

§ 15

SächsKHG
Pauschale Förderung
Investitionskostenförderung und Modellvorhaben
Stand 2024-08-17
(1)
Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag Fördermittel als jährliche Pauschalbeträge (Jahrespauschale) für
1.
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu 15 Jahren sowie
2.
bauliche Maßnahmen mit Kosten bis zu einem Betrag von 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
(2)
1 Der Krankenhausträger hat die Jahrespauschale unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bewirtschaften. 2 Die Jahrespauschale kann bis zur Höhe des vierfachen Jahresbetrages angespart werden. 3 Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jahrespauschale, soweit diese angesparten Fördermittel nicht nachweisbar für in den nächsten zwei Jahren absehbare Investitionen erforderlich sind. 4 Der vierfache Jahresbetrag ist die Summe der Jahrespauschalen der letzten vier Jahre. 1
(3)
1Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen. 2Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, als hätte er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem im Absatz 1 genannten Zweck zugeführt.(3) Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen. Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, als hätte er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem im Absatz 1 genannten Zweck zugeführt.
(4)
Das zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
1.
die Berechnung der Jahrespauschale einschließlich der Bezugsgrößen für die Berechnung der Jahrespauschale, insbesondere die Anzahl der Krankenhausbetten, die Versorgungsstufe, Fachrichtungen, Fallzahlen oder Investitionsbewertungsrelationen,
2.
die Höhe eines Zuschlags zur Jahrespauschale für vorgehaltene oder für tatsächlich belegte Ausbildungskapazitäten an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ,
3.
das Nähere zum Verfahren, insbesondere zur Antragsstellung, zur Auszahlung und zum Verwendungsnachweis.
(5)
Durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 können
1.
weitere Zuschläge zur Jahrespauschale, insbesondere für infrastrukturelle und technische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit und des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Krankenhäuser, Kooperationen mit anderen Krankenhäusern, Angebote der ärztlichen, psychotherapeutischen und vergleichbare akademische Berufe betreffenden Weiterbildung sowie für Qualitätsförderungssysteme,
2.
Zweckbindungen für die Zuschläge nach Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 sowie
3.
ein von Absatz 1 Nummer 2 abweichender Betrag

geregelt werden. 2

(6)
1Das für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehende Gesamtvolumen beträgt je Haushaltsjahr mindestens 2 000 Euro für jedes in den Krankenhausplan aufgenommene Bett. 2Dieser Betrag kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 anhand der Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst werden, frühestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.(6) Das für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehende Gesamtvolumen beträgt je Haushaltsjahr mindestens 2 000 Euro für jedes in den Krankenhausplan aufgenommene Bett. Dieser Betrag kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 anhand der Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst werden, frühestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(7)
1Das zuständige Staatsministerium kann Teilbeträge des für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens als Gesamtbeträge für bestimmte Zuschläge vorsehen. 2Es veröffentlicht diese Gesamtbeträge im Sächsischen Amtsblatt.(7) Das zuständige Staatsministerium kann Teilbeträge des für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens als Gesamtbeträge für bestimmte Zuschläge vorsehen. Es veröffentlicht diese Gesamtbeträge im Sächsischen Amtsblatt.
(8)
Erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 auf der Grundlage einer anderen Planungssystematik, kann das zuständige Staatsministerium in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 anstelle der Anzahl der Krankenhausbetten andere Bezugsgrößen regeln sowie den Betrag und dessen Bezugsgröße nach Absatz 6 Satz 1 neu regeln.

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