Jurafuchs

§ 13

SächsKHG
Investitionsprogramm
Investitionskostenförderung und Modellvorhaben
Stand 2024-08-17
(1)
1Das zuständige Staatsministerium stellt ein Investitionsprogramm auf. 2Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und den voraussichtlichen Gesamtbetrag der jeweiligen Förderung aus.(1) Das zuständige Staatsministerium stellt ein Investitionsprogramm auf. Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und den voraussichtlichen Gesamtbetrag der jeweiligen Förderung aus.
(2)
1Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 2Das zuständige Staatsministerium kann fachliche Schwerpunkte bei der Aufstellung des Investitionsprogramms setzen. 3Außerdem können Investitionen vom Stand der Digitalisierung des Krankenhauses abhängig gemacht werden. 4Das Krankenhaus hat dem zuständigen Staatsministerium auf dessen Verlangen die strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen nach § 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermitteln.(2) Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Das zuständige Staatsministerium kann fachliche Schwerpunkte bei der Aufstellung des Investitionsprogramms setzen. Außerdem können Investitionen vom Stand der Digitalisierung des Krankenhauses abhängig gemacht werden. Das Krankenhaus hat dem zuständigen Staatsministerium auf dessen Verlangen die strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen nach § 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermitteln.
(3)
Das Investitionsprogramm wird auf der Internetseite des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →