Jurafuchs

§ 20

SächsKHG
Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln
Investitionskostenförderung und Modellvorhaben
Stand 2024-08-17
(1)
Für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden sowie die Erstattung von Fördermitteln gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1Bewilligungsbescheide sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan oder seinen Versorgungsauftrag ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn(2) Bewilligungsbescheide sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan oder seinen Versorgungsauftrag ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn
1.
das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheidet oder
2.
der Krankenhausträger eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses wechselt und

a)

b)

c)

d)

(3)
1Soweit im Falle des Absatzes 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend dem Wert nach der abgelaufenen durchschnittlichen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. 2Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus die Erfüllung seiner Aufgaben nach Gewährung der Fördermittel aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund unmöglich wird.(3) Soweit im Falle des Absatzes 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend dem Wert nach der abgelaufenen durchschnittlichen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus die Erfüllung seiner Aufgaben nach Gewährung der Fördermittel aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund unmöglich wird.
(4)
Werden nach § 14 Absatz 1 geförderte Krankenhäuser aufgrund einer Umstrukturierung des Krankenhauses ganz oder teilweise zu anderen Zwecken als der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Bewilligungsbescheide abgesehen werden, wenn
1.
seit dem Ende des Bewilligungszeitraums für die Förderung in der Regel ein Zeitraum von fünfzehn Jahren abgelaufen ist,
2.
der Umwidmung krankenhausplanerische Belange nicht entgegenstehen und
3.
der Krankenhausträger erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils, der durch das zuständige Staatsministerium bestimmt wird, an den Freistaat Sachsen erstattet; werden mit der teilweisen Umstrukturierung die Grundsätze nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1 umgesetzt, darf der Krankenhausträger die Hälfte dieser Entgelte gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ansparen und verwenden.
(5)
Das zuständige Staatsministerium kann Erstattungsforderungen mit Fördermitteln verrechnen, die aufgrund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes bewilligt worden sind.

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