1Das zuständige Staatsministerium kann Modellvorhaben fördern. 2Modellvorhaben sind zeitlich begrenzte Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, Methoden und Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen. 3Die Modellvorhaben sollen den Grundsätzen im Sinne des § 1 Absatz 1 und der Zusammenarbeit gemäß § 3 dienen sowie wissenschaftlich begleitet werden. 4Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das zuständige Staatsministerium kann Modellvorhaben fördern. Modellvorhaben sind zeitlich begrenzte Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, Methoden und Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen. Die Modellvorhaben sollen den Grundsätzen im Sinne des § 1 Absatz 1 und der Zusammenarbeit gemäß § 3 dienen sowie wissenschaftlich begleitet werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
§ 22
SächsKHGModellvorhaben
Investitionskostenförderung und Modellvorhaben
Stand 2024-08-17