(1)
1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine ihrem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten. 2Unbeschadet der Aufnahmekapazität und des Versorgungsauftrages sind die Krankenhäuser verpflichtet, Notfallpatienten zum Zwecke einer qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veranlassen.(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine ihrem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten. Unbeschadet der Aufnahmekapazität und des Versorgungsauftrages sind die Krankenhäuser verpflichtet, Notfallpatienten zum Zwecke einer qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veranlassen.
(2)
1Die Krankenhäuser und die Integrierten Regionalleitstellen informieren einander über Aufnahmekapazitäten und entsprechende Bedarfe. 2Hierzu soll eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende digitale Lösung eingesetzt werden.(2) Die Krankenhäuser und die Integrierten Regionalleitstellen informieren einander über Aufnahmekapazitäten und entsprechende Bedarfe. Hierzu soll eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende digitale Lösung eingesetzt werden.
(3)
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Auskunftsstellen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz auf Anfrage den Aufenthalt von Personen in ihrer Einrichtung zu bestätigen.
(4)
Die Krankenhausträger sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne für den Fall der Evakuierung der Krankenhäuser aufzustellen, fortzuschreiben und einzuüben.