Durch die §§ 28 und 29 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.
§ 30
SächsKHGEinschränkung von Grundrechten
Innere Organisation und besondere Pflichten der Krankenhäuser
Stand 2024-08-17