(1)
Der Förderantrag kann zurückgewiesen werden, wenn der Krankenhausträger nicht die zur Beurteilung seines Förderantrags notwendigen Angaben macht oder hinreichende Nachweise nicht erbringt.
(2)
Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese erforderlich sind zur Sicherung
1.
einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel,
2.
der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , dieses Gesetzes oder des Krankenhausplanes oder
3.
eines zukünftigen Rückforderungsanspruches durch Leistung einer Sicherheit, in der Regel durch Bestellung eines Grundpfandrechts.