(1)
Jedes Krankenhaus ist in stationäre, teilstationäre, ambulante und technische Bereiche nach Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes zu gliedern.
(2)
1In jedem Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden, die für alle Krankenhausstandorte des Krankenhauses zuständig ist. 2Der Betriebsleitung sollen entsprechend der Gliederung des Krankenhauses mindestens der ärztliche Dienst, der pflegerische Dienst und der Verwaltungsbereich angehören.(2) In jedem Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden, die für alle Krankenhausstandorte des Krankenhauses zuständig ist. Der Betriebsleitung sollen entsprechend der Gliederung des Krankenhauses mindestens der ärztliche Dienst, der pflegerische Dienst und der Verwaltungsbereich angehören.