(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz für alle Krankenhäuser im Freistaat Sachsen, die förderfähig sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Abschnittes 3 und des § 23 auch für Universitätsklinika und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen. 2Die Vorschriften des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, bleiben unberührt.(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Abschnittes 3 und des § 23 auch für Universitätsklinika und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen. Die Vorschriften des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(3)
§ 23 Absatz 2 gilt nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden.
(4)
Die Abschnitte 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von § 15 Absatz 1 und 4 bis 7 sowie der §§ 17 und 18 für die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend.