(1)
Auf Antrag des Krankenhausträgers fördert das zuständige Staatsministerium Investitionskosten für
1.
die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der erforderlichen Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern und
2.
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2)
Der Krankenhausträger hat eine Zielplanung zu erstellen, die dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen ist.
(3)
1Eine Bewilligung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, das Vorhaben in das Investitionsprogramm aufgenommen wurde und vorbehaltlich des Satzes 2 im Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Das zuständige Staatsministerium kann einem vorzeitigen Beginn des Vorhabens zustimmen.(3) Eine Bewilligung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, das Vorhaben in das Investitionsprogramm aufgenommen wurde und vorbehaltlich des Satzes 2 im Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Das zuständige Staatsministerium kann einem vorzeitigen Beginn des Vorhabens zustimmen.
(4)
1Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan entstandenen Investitionskosten sowie die Kosten für eigenes Personal für Investitionen nach Absatz 1. 2Werden bedarfsnotwendige Anlagegüter eines Krankenhauses für Zwecke außerhalb der stationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, ist dies bei der Bemessung der Fördermittel anteilig zu berücksichtigen.(4) Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan entstandenen Investitionskosten sowie die Kosten für eigenes Personal für Investitionen nach Absatz 1. Werden bedarfsnotwendige Anlagegüter eines Krankenhauses für Zwecke außerhalb der stationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, ist dies bei der Bemessung der Fördermittel anteilig zu berücksichtigen.
(5)
Der Förderbetrag wird vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 nach den angefallenen förderfähigen Investitionskosten bemessen, die vor der Bewilligung vorläufig festgesetzt worden sind.
(6)
1Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die Förderung als Festbetragsförderung bewilligt werden. 2Diese soll aufgrund pauschaler Kostenwerte ermittelt werden. 3Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seiner Jahrespauschale nach § 15 zuzuführen.(6) Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die Förderung als Festbetragsförderung bewilligt werden. Diese soll aufgrund pauschaler Kostenwerte ermittelt werden. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seiner Jahrespauschale nach § 15 zuzuführen.
(7)
1Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die Förderung als Höchstbetragsförderung bewilligt werden. 2Diese wird auf der Grundlage der förderungsfähigen Investitionskosten ermittelt. 3Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Höchstbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen.(7) Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die Förderung als Höchstbetragsförderung bewilligt werden. Diese wird auf der Grundlage der förderungsfähigen Investitionskosten ermittelt. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Höchstbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen.
(8)
Zusätzliche Fördermittel können nur bewilligt werden, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher behördlicher Anordnungen oder einer nachträglichen Änderung der Rechtslage für den Krankenhausträger unabweisbar sind.