(1)
1Krankenhäuser der Regelversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa müssen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen. 2Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie daneben insbesondere die Fachrichtungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urologie vorhalten. 3Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum nach Satz 1 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist und das Krankenhaus mindestens eine weitere Fachrichtung nach Satz 2 vorhält.(1) Krankenhäuser der Regelversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa müssen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen. Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie daneben insbesondere die Fachrichtungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urologie vorhalten. Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum nach Satz 1 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist und das Krankenhaus mindestens eine weitere Fachrichtung nach Satz 2 vorhält.
(2)
1In Ausnahmefällen können Krankenhäuser der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im Krankenhausplan ausgewiesen werden. 2Dabei handelt es sich um Krankenhäuser der Regelversorgung, die nur noch entweder die Fachrichtung Chirurgie oder die Fachrichtung Innere Medizin oder beide Fachrichtungen in eingeschränktem Umfang umfassen. 3Sie können bei nicht anderweitig gedecktem Bedarf Fachrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 vorhalten.(2) In Ausnahmefällen können Krankenhäuser der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im Krankenhausplan ausgewiesen werden. Dabei handelt es sich um Krankenhäuser der Regelversorgung, die nur noch entweder die Fachrichtung Chirurgie oder die Fachrichtung Innere Medizin oder beide Fachrichtungen in eingeschränktem Umfang umfassen. Sie können bei nicht anderweitig gedecktem Bedarf Fachrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 vorhalten.
(3)
1Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. 2Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin und Urologie. 3Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum nach Satz 2 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist. 4Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie auch weitere Fachrichtungen vorhalten, insbesondere Dermatologie, Neurochirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie.(3) Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin und Urologie. Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum nach Satz 2 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist. Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie auch weitere Fachrichtungen vorhalten, insbesondere Dermatologie, Neurochirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie.
(4)
1Krankenhäuser der Maximalversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. 2Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten.(4) Krankenhäuser der Maximalversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten.
(5)
1Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. 2Im Übrigen weist das zuständige Staatsministerium die Versorgungstufen nach pflichtgemäßem Ermessen zu. 3Dabei sind die zugewiesenen und wahrgenommenen Versorgungsaufgaben, die Belange der Raumordnung und Landesplanung sowie die Erreichbarkeit von Leistungsangeboten der Schwerpunkt- und Maximalversorgung zu berücksichtigen und eine möglichst gleichmäßige Verteilung einander ergänzender Krankenhäuser anzustreben.(5) Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. Im Übrigen weist das zuständige Staatsministerium die Versorgungstufen nach pflichtgemäßem Ermessen zu. Dabei sind die zugewiesenen und wahrgenommenen Versorgungsaufgaben, die Belange der Raumordnung und Landesplanung sowie die Erreichbarkeit von Leistungsangeboten der Schwerpunkt- und Maximalversorgung zu berücksichtigen und eine möglichst gleichmäßige Verteilung einander ergänzender Krankenhäuser anzustreben.
(6)
Fachkrankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e sind Krankenhäuser, in denen überwiegend einer bestimmten Fachrichtung zugehörige Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden.
(7)
Das zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen des Ausweises mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach Absatz 2 regeln.