Jurafuchs

§ 3

SächsKHG
Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2024-08-17
(1)
Die Krankenhäuser, die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, andere Leistungserbringer der gesundheitlichen Versorgung, der öffentliche Gesundheitsdienst, die sonstigen Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens, der Rettungsdienst, die Integrierten Regionalleitstellen sowie die Krankenkassen und anderen Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung sollen zusammenwirken.
(2)
1Die Leistungserbringer und Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung sind zur Zusammenarbeit mit dem Ziel einer patientenzentrierten und patientenfreundlichen sowie qualitativ hochwertigen Versorgung verpflichtet. 2Sie sollen sicherstellen, dass Schnittstellen- und Kommunikationshemmnisse durch die Nutzung digitaler Lösungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, vermieden und abgebaut werden.(2) Die Leistungserbringer und Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung sind zur Zusammenarbeit mit dem Ziel einer patientenzentrierten und patientenfreundlichen sowie qualitativ hochwertigen Versorgung verpflichtet. Sie sollen sicherstellen, dass Schnittstellen- und Kommunikationshemmnisse durch die Nutzung digitaler Lösungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, vermieden und abgebaut werden.
(3)
1Die Krankenhäuser sind ihrem Versorgungsauftrag entsprechend zur Zusammenarbeit untereinander und mit anderen in Absatz 1 genannten Personen und Institutionen verpflichtet. 2Über die Zusammenarbeit sind schriftliche Vereinbarungen zu schließen. 3Die Zusammenarbeit soll der Steigerung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dienen und sich insbesondere erstrecken auf(3) Die Krankenhäuser sind ihrem Versorgungsauftrag entsprechend zur Zusammenarbeit untereinander und mit anderen in Absatz 1 genannten Personen und Institutionen verpflichtet. Über die Zusammenarbeit sind schriftliche Vereinbarungen zu schließen. Die Zusammenarbeit soll der Steigerung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dienen und sich insbesondere erstrecken auf
1.
die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
2.
die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,
3.
die Verteilung der aufzunehmenden Patientinnen und Patienten,
4.
die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
5.
die Mitwirkung bei der Schwangerenbetreuung,
6.
die Aufnahme- und Dienstbereitschaft sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis nach § 11 Absatz 2 und 3 des

Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist,

7.
die Mitwirkung an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des

Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

,

8.
Rationalisierungsmaßnahmen,
9.
die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,
10.
die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
11.
die Aus-, Fort- und Weiterbildung in ärztlichen, psychotherapeutischen und vergleichbaren akademischen Berufen sowie Gesundheitsfachberufen,
12.
die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhausapotheken,
13.
die vorübergehende personelle Unterstützung eines Krankenhauses insbesondere unter Nutzung telemedizinischer oder ähnlicher durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützter Netzwerkstrukturen.
(4)
1Wenn eine besondere Gefährdungslage für die gesundheitliche Versorgung auftritt, kann das zuständige Staatsministerium anordnen, dass ein oder mehrere Krankenhäuser zeitlich befristet bestimmte koordinierende Aufgaben zur Bewältigung der besonderen Gefährdungslage erfüllen und andere Krankenhäuser mit ihnen zusammenzuarbeiten haben. 2Eine solche Gefährdungslage liegt insbesondere vor im Fall(4) Wenn eine besondere Gefährdungslage für die gesundheitliche Versorgung auftritt, kann das zuständige Staatsministerium anordnen, dass ein oder mehrere Krankenhäuser zeitlich befristet bestimmte koordinierende Aufgaben zur Bewältigung der besonderen Gefährdungslage erfüllen und andere Krankenhäuser mit ihnen zusammenzuarbeiten haben. Eine solche Gefährdungslage liegt insbesondere vor im Fall
1.
einer epidemischen Lage im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
von kurzfristig erforderlichen Evakuierungen von Krankenhäusern oder
3.
einer aus sonstigen Gründen weit über das übliche Maß hinausgehenden Anzahl stationär zu versorgender Patientinnen und Patienten in mindestens einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt.
(5)
Die Universitätsklinika nehmen im Rahmen ihres Versorgungsauftrages und über die Absätze 1 bis 3 hinausgehend sowie unbeschadet der Aufgaben anderer Leistungserbringer folgende vernetzende und konzeptionelle Aufgaben im und für das Gesundheitssystem (System- und Zukunftsaufgaben) wahr:
1.
Beiträge zur Qualitätssicherung der Versorgung durch die Entwicklung und Modifizierung klinischer Leitlinien,
2.
Beiträge zur Vernetzung von Versorgung und versorgungsrelevanter Forschung,
3.
Beiträge zur Entwicklung und Erprobung innovativer Behandlungsverfahren, medizinischer Technologien und Versorgungsformen durch klinische Forschung und Versorgungsforschung gemeinsam mit den Medizinischen Fakultäten und
4.
die konzeptionelle Unterstützung des zuständigen Staatsministeriums sowie des Krankenhausplanungsausschusses zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung.

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