(1)
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist
1.
zuständiges Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes sowie
2.
zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , des Krankenhausentgeltgesetzes , der Bundespflegesatzverordnung und nach § 275c Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .