(1)
1Das zuständige Staatsministerium bewilligt anstelle der Förderung nach § 14 auf Antrag Fördermittel für die Kosten der Nutzung von Anlagegütern, wenn es der Nutzungsvereinbarung vor deren Abschluss zugestimmt hat. 2Nachträglich darf es einer Nutzungsvereinbarung nur zustimmen, wenn sonst für den Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstehen würde.(1) Das zuständige Staatsministerium bewilligt anstelle der Förderung nach § 14 auf Antrag Fördermittel für die Kosten der Nutzung von Anlagegütern, wenn es der Nutzungsvereinbarung vor deren Abschluss zugestimmt hat. Nachträglich darf es einer Nutzungsvereinbarung nur zustimmen, wenn sonst für den Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstehen würde.
(2)
Die Jahrespauschale nach § 15 kann auch zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern verwendet werden, deren Herstellung oder Beschaffung sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung entspricht.