Jurafuchs

§ 12

LNatSchG NRW
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschütztenLandschaftsbestandteilen
Stand 2000-07-21
Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

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