Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.
§ 49
LNatSchG NRWBaumschutzsatzung(zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand 2000-07-21