Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
§ 26
LNatSchG NRWAufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Stand 2000-07-21