Jurafuchs

§ 26

LNatSchG NRW
Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Stand 2000-07-21
Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

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