Bei landesweit naturschutzfachlich bedeutsamen zusammenhängenden Gebieten, die ganz oder teilweise von verschiedenen Landschaftsplänen erfasst werden, kann die oberste Naturschutzbehörde das gesamte Gebiet durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet ausweisen.
§ 44
LNatSchG NRWGroßflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete
Stand 2000-07-21