Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.
§ 27
LNatSchG NRWVerpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung vonMaßnahmen
Stand 2000-07-21