Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der Führung von Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, zu bestimmen.
§ 32
LNatSchG NRWBevorratung von Kompensationsmaßnahmen(zu § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand 2000-07-21