Jurafuchs

§ 32

LNatSchG NRW
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen(zu § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand 2000-07-21
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der Führung von Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, zu bestimmen.

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