Jurafuchs

§ 72

LNatSchG NRW
Landesförderung Naturschutz und Landschaftspflege
Stand 2000-07-21
Das für den Naturschutz zuständige Ministerium fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege auf der Grundlage der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Haushalts. Die Förderung ist erforderlich zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen.

Kapitel 8 Eigentumsbindung, Befreiungen

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