Jurafuchs

§ 80

LNatSchG NRW
Landschaftspläne
Stand 2000-07-21
(1)
Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Absatz 4 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 ( GV. NRW. S. 568 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 ( GV. NRW. S. 185 ) geändert worden ist, weiter.
(2)
Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.

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