Jurafuchs

§ 29

LNatSchG NRW
Maßnahmen der Bodenordnung
Stand 2000-07-21
Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.

Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

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