Jurafuchs

§ 84

LNatSchG NRW
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Stand 2000-07-21
(1)
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
§ 58 Absatz 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3)
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über die Auswirkungen des Landesnaturschutzgesetzes.

Neubekanntmachung (Art. VII des Gesetzes v. 3.5.2005 ( GV. NRW. S. 522 ))

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtschreibung zu beseitigen.

Hinweis: Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 139 ) Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 34 Absatz 4 tritt bezüglich des Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnisses nach Absatz 1 und 2 nach einem halben Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Kraft. Bis dahin gilt § 34 Abs. 4 in der bisherigen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 ( GV. NRW. S. 568 ), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 ( GV. NRW. S. 934 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214).

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren nach § 75 Absatz 1 sind nach der bisher geltenden Fassung des § 75 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 ( GV. NRW. S. 568 ), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 ( GV. NRW. S. 934 ) - zu Ende zu führen.

Meine Notizen

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