Jurafuchs

§ 6

LNatSchG NRW
Landschaftsrahmenplan(zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand 2000-07-21
Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammen im Regionalplan dargestellt. Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

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