Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope