Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- und Biotopmonitorings. Die Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.
Kapitel 2 Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Abschnitt 1 Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung