Jurafuchs

§ 5

LNatSchG NRW
Beobachtung von Natur und Landschaft(zu § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand 2000-07-21
Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- und Biotopmonitorings. Die Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.

Kapitel 2 Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Abschnitt 1 Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung

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