1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.50 Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.50
§ 104
SächsStVollzGHausordnung
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2025-08-16